8. Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das Rechtsamt der BVE fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 gemäss öffentlicher Urkunde vom 10. Februar 2016 aus der Bauherrengemeinschaft "J.________" ausgetreten ist und ihren Anteil an die verbleibenden Gesellschafter verkauft hat. Das Rubrum wurde insofern angepasst, als dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr unter der Bauherrengemeinschaft "J.________", sondern einzeln und ohne anwaltliche Vertretung aufgeführt wurde. Zudem stellte das Rechtsamt der BVE fest, dass sich der Beschwerdeführer 2 neu anwaltlich vertreten liess.