Die Beschwerdegegner stellten mit Schreiben vom 16. Januar 2016 den Antrag, in Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Dezember 2015 sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Frage der Übertragung der Ausnützungsziffer geklärt sei, sei es durch Vorlage eines Dienstbarkeitsvertrags oder durch Urteil des Zivilrichters. Diese Eingabe enthalte neue Beweismittel, welche die Sistierung begründen würden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 lehnte das Rechtsamt auch diesen Antrag ab. Es führte aus, an der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 und der darin enthaltenen Begründung werde festgehalten.