Weiter ist das Rechtsamt aufgrund einer provisorischen Einschätzung der Ansicht, dass die Flächen im Dachgeschoss im Bereich der Wendeltreppen, welche die Beschwerdegegner bei der neuen BGF-Berechnung nicht miteinbezogen haben, ebenfalls anrechenbare Bruttogeschossflächen sind. Damit wäre die Ausnützungsziffer beim vorliegenden Bauvorhaben überschritten, selbst wenn eine Nutzungsübertragung von der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ auf die Bauparzelle zulässig sein sollte und zudem der Nutzungsbonus im Sinne von Art. 433 GBR in Anspruch genommen werden könnte."