"Das Rechtsamt der BVE ist aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung nach wie vor der Ansicht, dass die beiden als "Keller" bezeichneten Räume im Erdgeschoss bei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mit zu berücksichtigen sind. Weiter ist das Rechtsamt aufgrund einer provisorischen Einschätzung der Ansicht, dass die Flächen im Dachgeschoss im Bereich der Wendeltreppen, welche die Beschwerdegegner bei der neuen BGF-Berechnung nicht miteinbezogen haben, ebenfalls anrechenbare Bruttogeschossflächen sind.