5. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies das Rechtsamt der BVE das Gesuch der Beschwerdegegner um Sistierung des Verfahrens bis zum allfälligen Vorliegen des für die Nutzungsübertragung notwendigen Dienstbarkeitsvertrags ab. Als Begründung führte das Rechtsamt Folgendes aus: "Das Rechtsamt der BVE ist aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung nach wie vor der Ansicht, dass die beiden als "Keller" bezeichneten Räume im Erdgeschoss bei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mit zu berücksichtigen sind.