" Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. RA Nr. 110/2015/75 4 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdegegner eine Berechnung der Ausnützungsziffer sowie Pläne mit den anrechenbaren Bruttogeschossflächen ein und führten aus, daraus werde ersichtlich, dass die Ausnützungsziffer trotz der falschen Berechnung im Baugesuch eingehalten sei. Gleichzeitig erneuerten sie ihren Sistierungsantrag.