So ergeben die Angaben der Beschwerdegegner auf S. 3 des Baugesuchs unter Bemerkungen (Parzellenflächen beide Parzellen: 1608,3 m2, anrechenbare BGF beide Bauvorhaben: 803 m2) nicht – wie dort aufgeführt – eine Ausnützungsziffer von 0.477, sondern eine solche von 0.499. Nach einer ersten summarischen Einschätzung sind nach Ansicht des Rechtsamts der BVE zudem die beiden als "Keller" bezeichneten Räume im Erdgeschoss bei der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mit zu berücksichtigen. Eine Sistierung des Verfahrens macht daher aufgrund dieser provisorischen Einschätzung wohl keinen Sinn, weshalb das Rechtsamt der BVE beabsichtigt, den Sistierungsantrag der Beschwerdegegner abzulehnen."