In der Verfügung vom 2. Dezember 2015 hielt das Rechtsamt der BVE Folgendes fest: "Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung wird nach Ansicht des Rechtsamts der BVE die maximale Ausnützungsziffer durch das umstrittene Bauvorhaben wohl überschritten, selbst wenn eine Nutzungsübertragung von der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________ auf die Bauparzelle zulässig sein sollte und zudem der Nutzungsbonus im Sinne von Art. 433 GBR in Anspruch genommen werden kann.