Dabei machen sie geltend, die Baubewilligung sei formell fehlerhaft, da das Baugesuch als Adresse des Bauvorhabens noch den M.________weg enthalten habe, der Entscheid der Vorinstanz jedoch als Adresse des Bauvorhabens den N.________weg aufgeführt habe. Zudem bringen sie vor, die Erschliessung des Bauvorhabens sei ungenügend und der massive Neubau passe nicht zum Charakter des bestehenden Einfamilienhausquartiers. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 29. September 1 RA Nr. 110/2015/137.