Diese Beschwerde richtete sich nicht nur gegen das vorliegend umstrittene Mehrfamilienhaus, sondern auch gegen ein Einfamilienhaus auf der Nachbarparzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. L.________, welches von der Gemeinde ebenfalls am 7. August 2015 bewilligt wurde (Baugesuchsnummer O.________). Die BVE wies die Beschwerde gegen das Einfamilienhaus mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab und bestÃĪtigte die Baubewilligung der Gemeinde1. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.