jeglicher Art mit Alkoholausschank. Nutzung als Büro, Schulungs- und Sitzungsräume, Gewerberäume im Gewerbe- / Dienstleistungsbereich" wird der Bauabschlag erteilt. Die gastgewerbliche Betriebsbewilligung E wird aufgehoben. Ziff. 3.1 und 3.1.1, soweit die Umnutzung betreffend, sowie Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramtes werden aufgehoben. Im Übrigen wird der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 10. August 2015 bestätigt.