Die für das Bauvorhaben erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder sind von ihrer Lage her nicht bewilligungsfähig. Der geplanten Umnutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoss muss daher der Bauabschlag erteilt werden. Damit ist auch die Grundlage für die gastgewerbliche Bewilligung entfallen. Vom Bauabschlag mitumfasst ist die Anordnung der Autoabstellplätze (inkl. Behindertenparkplätze) auf der Seite D.________strasse gemäss Plan Grundriss EG 1:200 vom 26. April 2010, revidiert am 17. Februar 2015, die nicht den