i) Die Gemeinde und die Vorinstanz gehen davon aus, dass die Umgebung, Grünflächen und die teilweise neue Anordnung der Parkplätze inklusive Behindertenparkplätze mit der vorliegenden Baubewilligung bewilligt seien. Parkplätze müssen den anwendbaren Normen entsprechen. Für die bauliche Ausgestaltung des Belags ist vorliegend Art. 18 ÜV zu beachten. Bei der Anlage von Parkplätzen kommt der Verkehrssicherheit zentrale Bedeutung zu (Art. 21 BauG). Die Längsparkplätze entlang der D.________strasse halten das seitliche Lichtraumprofil von 50 cm nicht ein (Art. 83 Abs. 3 SG26).