g) Parkplätze können auch auf einem fremden Grundstück liegen, wenn sie grundbuchlich sichergestellt sind (Art. 49 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdegegnerin schloss mit der F.________ GmbH, die Eigentümerin des anderen Gebäudeteils Unterseen Gbbl. Nr. C.________ BR ist, einen Dienstbarkeitsvertrag. Die Parteien vereinbarten, dass die F.________ GmbH ihre Parkplätze der jeweiligen Eigentümerin von Unterseen Gbbl. Nr. A.________ bis zum 31. Juli 2025 mit jeweiliger vorgängiger Information für Anlässe zur Verfügung stellt. Die Grunddienstbarkeit soll im Grundbuch unter dem Stichwort "Parkierungsrecht bis 31. Juli 2025" eingetragen werden.