f) Zeitlich gestaffelte Nutzungen können beim Parkplatzbedarf berücksichtigt werden (Art. 17 Abs. 2 Bst. b BauG). Vorliegend sind auch tagsüber Veranstaltungen mit max. 95 Personen vorgesehen. Eine eindeutig zeitlich gestaffelte Nutzung liegt deshalb nicht vor. Ausserdem stehen abends und am Wochenende auch nicht alle Parkplätze der eingemieteten Betriebe zur Verfügung. So ist insbesondere beim Fitness-Studio anzunehmen, dass die Parkplätze vor allem ausserhalb der Arbeitszeiten gebraucht 20 Vgl. BDE vom 29. April 2015 (RA Nr. 110/2014/146, Kleinbrauerei); VGE 2014/139 vom 14. Oktober 2014 21 Angaben gemäss Formular 3.3 Brandschutz, Vorakten RSA pag. 33