e) Die Beschwerdegegnerin reichte ein Gesuch um Parkplatzbefreiung ein und begründete es damit, dass ihr Betrieb allein 33,5% der Gesamtfläche ihres Gebäudeteils belege. Mit den beiden Wohnungen seien es sogar 41%. Bei Events könne sie ihre beiden Fahrzeuge im Gebäudeinnern abstellen. Ein Grossteil der vermieteten Flächen (14%) seien Lagerflächen, die keinen Parkplatzbedarf hätten. Ausserdem sei der Parkplatzbedarf für die Gewerbebetriebe und für die Saalnutzung zeitlich sehr unterschiedlich. Die Parkplätze für die Säle würden an den Wochenenden benötigt, wenn die Gewerbebetriebe geschlossen seien.