Parkplätze für die Fahrzeuge von Behinderten müssen jedoch auch tagsüber für Besucher und Mitarbeitende von sämtlichen Betrieben uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Entgegen der nur pauschal geäusserten Meinung der Beschwerdeführerin tangieren die übrigen drei Behindertenparkplätze die Zugänge hingegen nicht. Tagsüber stehen somit nur 47 Parkplätze zur Verfügung. Der Mehrbedarf für die neue Nutzung ist damit nicht gedeckt.