Schule: n = 120. Umfasst ein Gebäude verschiedene übrige Nutzungen, ist der Wert GF/n einzeln zu ermitteln und die Summe dieser GF/n in die Formel einzusetzen.16 b) Für die Parkplatzberechnung massgebend ist einzig der Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin (Baurecht Nr. A.________), der gemäss der Flächenberechnung der Gemeinde heute eine Geschossfläche von insgesamt 8'585.29 m2 (ohne Wohnungen) aufweist. Davon sind die unbewilligten 617 m2 im Zwischengeschoss abzuziehen, die vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sind. Die Gemeinde hat die umgenutzte Fläche im Obergeschoss mit 1'413,30 m2 angegeben. Soweit ersichtlich handelt es sich um die