Die Bauverordnung regelt die Berechnung der Abstellplätze abschliessend. Die von der Vorinstanz herangezogene VSS Norm 640 281 "Parkieren" ist für die vorliegende Berechnung nicht massgebend. Zudem geht sie von anderen Berechnungsgrundlagen aus, wie beispielsweise der Anzahl Sitzplätze in Theatern. Die Autoparkplätze für das Wohnen berechnen sich nach der Anzahl Wohnungen (Art. 51 BauV). Für die übrigen Nutzungen ist die Geschossfläche relevant (Art. 52 BauV). Diese umfasst die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen.