4. Autoabstellplätze a) Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Bewohner, Beschäftigten, Besucher und der Menschen mit Behinderungen (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV15). Bei grossen Vorhaben wird anstelle der Bandbreite der Grundbedarf festgelegt (Art. 53 BauV). Die Bauverordnung regelt die Berechnung der Abstellplätze abschliessend.