Das Baugesuch wurde aber nicht mit dieser Flächenerweiterung ergänzt; auf dem von der Vorinstanz bewilligten Plan ZG, der am 17. Februar 2015 revidiert wurde, ist dieser Bereich leer. Auch im Amtsbericht der Gemeinde vom 27. April 2015 wird die Mehrfläche nicht erwähnt. Die unbewilligte Flächenerweiterung im Zwischengeschoss ist somit nicht Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs für die Grundrissänderungen. Der Mehrbedarf an Parkplätzen für diese Flächenerweiterung muss nicht im vorliegenden Verfahren errechnet und nachgewiesen werden. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.