__ im Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin. Das Fitness-Studio wurde im Jahr 2010 jedoch bewilligt.12 Für diese Nutzung könnten zusätzliche Parkplätze nur unter den Voraussetzungen der nachträglichen Parkplatzpflicht verlangt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 BauG). Anders verhält es sich bei der unbewilligten Flächenerweiterung von rund 650 m2, welche die Bauverwaltung anlässlich der Begehung im Zwischengeschoss festgestellt hat. Der Grossteil (617 m2) dieser Fläche mit unbekannter Nutzung liegt im Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin (Baurecht Nr. A.________).