c) Nach der Begehung mit dem Regierungsstatthalteramt vom 12. Februar 2015, an der auch der Inhaber der Beschwerdeführerin teilnahm, erstellte die Bauverwaltung der Gemeinde eine aktualisierte Flächenberechnung für das gesamte Gewerbegebäude E.________ 4-4c. Diese ergab eine Geschossfläche von total 10'511 m2 (ohne Wohnungen).11 Gemäss den Vorakten resultiert die Differenz gegenüber der Baubewilligung von 2008 daraus, dass das Zwischengeschoss früher nicht mitberechnet wurde. Hinzu kommt, dass das Zwischengeschoss seither noch erweitert wurde, unter anderem durch den Einbau des Fitness-Studios G.________ im Gebäudeteil der Beschwerdegegnerin.