a) Die Beschwerdegegnerin rügt, die Frage des Mehrbedarfs an Parkplätzen stelle sich nicht nur in Zusammenhang mit der beantragten gastgewerblichen Nutzung, sondern auch weil die Beschwerdegegnerin die Bruttogeschossfläche von 6'490 m2 auf 10'511 m2 erhöht habe und die ursprüngliche Nutzung (Produktionsbetrieb) auf neue Nutzungen im Dienstleistungsbereich wie Fitness Center, Ernährungsberatung, Catering etc. ausgedehnt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die um 61% grössere Bruttogeschossfläche keine Erhöhung der Parkplatzanzahl zur Folge habe. Zudem müsse die erforderliche Parkplatzzahl für die neue Nutzung mit einem anderen Faktor berechnet werden.