Als möglicher Standort dieses Bauvorhabens verbleiben die an den sogenannten Mehrzweckraum angrenzenden Räume. Allerdings ist bei den westlich gelegenen Räumlichkeiten in den Vorakten die Mietnutzung "H.________" angegeben.8 Das Bauvorhaben ist daher nicht genügend konkretisiert. Zu ungenau und offen ist auch 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Vorakten RSA pag. 116 und 170 RA Nr. 110/2015/118 6