b) Ein Bauvorhaben muss anhand der Beschreibung und der Pläne eindeutig bezeichnet sein, damit klar ist, was bewilligt wird. Die Zweckbestimmung und Änderungen müssen aus dem Projektplan hervorgehen (vgl. Art. 14 BewD7). Das Baugesuch verweist für die beantragte Nutzungsänderung auf den Plan OG. Auf dem generell schlecht lesbaren Plan sind einzig diejenigen Bereiche rot eingerahmt, die von Grundrissänderungen betroffen sind. Aus dem Plan geht aber nicht hervor, welche Fläche für Anlässe und Schulungen umgenutzt werden soll.