Demnach liegen für die Grundrisse des grossen und kleinen Saals Baubewilligungen vor. Hingegen wurde der vorliegend als "Mehrzweckraum" bezeichnete Raum mit der Lichtkuppel in keinem früheren Baubewilligungsverfahren bewilligt. Da sowohl eine Grundrissänderung als auch eine Nutzung dieses Raums beantragt sind, ist der "Mehrzweckraum" Gegenstand des Bauvorhabens. Die Beschwerdeführerin hat die beantragten Grundrissänderungen in ihrer Einsprache nicht bestritten. Sie sind daher nicht Streitgegenstand. Es spricht auch nichts dagegen, in einem Gewerbegebäude einen Raum dieser Grösse zu bewilligen.