Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 25. September 2015, die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Vor-instanz zu bestätigen. Zum Stand des Wiederherstellungsverfahrens hielt sie fest, das Sanierungsprojekt D.________strasse sei zurückgestellt worden. Davon seien auch die Strassenabschlüsse der beiden Baurechte betroffen. Sie gehe davon aus, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf die Umgebung, Grünflächen sowie die Anordnung der Parkplätze und Behindertenparkplätze mit dem angefochtenen Gesamtbauentscheid abgehandelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.