Ebenso Nutzung als Büro, Schulungs- und Sitzungsräume, Gewerberäume im Gewerbe- und Dienstleistungsbereich." Gleichzeitig ersuchte sie um die Betriebsbewilligung E nach Art. 6 Abs. 1 GGG2 (Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen). Zudem stellte sie ein nachträgliches Baugesuch für die Fassaden- und Grundrissänderungen. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache gegen die Nutzungsänderung und machte eine ungenügende Anzahl Parkplätze für Autos und Fahrräder geltend.