d) Schliesslich hat die Beschwerdeführerin das Gebäude auf dem Situationsplan nicht rechteckig eingetragen, sondern hat die Fassadenflucht an den beiden südöstlichen Ecken, wo sich im ersten Geschoss die Loggien befinden, rückspringend eingezeichnet. Insbesondere im Dachgeschoss springt die Fassade jedoch nicht zurück. Dementsprechend ist die Fassadenlinie des Gebäudes, nicht wie im Situationsplan eingezeichnet im Bereich der südöstlichen Ecke rückspringend, sondern das Gebäude bildet ein regelmässiges Rechteck.