c) Die auf der Südostseite geplanten "Loggien" sind nicht nur rück- sondern auch vorspringend. Der vorspringende Teil ist somit als Balkon zu qualifizieren. Im ersten Geschoss des Gebäudes liegen diese "Loggien-Balkone" näher als 1.00 m an der seitlichen Fassade. Würde der Auslegung der Gemeinde und der Beschwerdeführerin gefolgt, so dass die Südostseite als Breite zu qualifizieren wäre, müssten die Balkone beim Mehrbreitenzuschlag angerechnet werden. Die Breite des Gebäudes betrüge somit 16.01 m. Der Mehrbreitenzuschlag würde dementsprechend 2.005 m und nicht 1.25 m betragen. Das Gebäude müsste deshalb auf der Südwestfassade einen Grenzabstand von 12.005 m einhalten.