8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 65 N. 2 ff. 9 VGE 100.2014.257 vom 21.7.2015, E. 4.6. RA Nr. 110/2015/117 9 5. Balkonzuschlag a) Im Übrigen hält das Bauvorhaben die Grenzabstände auch dann nicht ein, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Matten gefolgt würde. b) Balkone, die näher als 1.00 m an die seitliche Fassade heranreichen, werden bei der Bestimmung eines allfälligen Mehrbreitenzuschlages mitberechnet (Art. 212 Abs. 3 letzter Satz GBR).