c) Wie oben dargelegt, ist die umstrittene Norm so auszulegen, dass die Wahl der Fassade, auf welcher der grosse Grenzabstand gemessen werden soll, dazu führt, dass diese als besonnte Längsseite gilt und entsprechend diese Seite als Gebäudelänge zu betrachten ist. Eine gegenteilige Auslegung ist sowohl mit dem Sinn- und Zweck aber insbesondere auch mit der Systematik des Baureglements der Gemeinde Matten nicht vereinbar. Die von der Gemeinde gewählte Auslegung ist rechtlich nicht haltbar. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli wird bestätigt.