Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin hält diese Grenzabstände nicht ein. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 7 BDE vom 23. Dezember 1993, E. 3, RA Nr. 110/1993/30, bestätigt durch VGE 19062 vom 9.5.1994. RA Nr. 110/2015/117 8 4. Gemeindeautonomie a) Die Beschwerdeführerin legt schliesslich dar, dass es in erster Linie Sache der Gemeinde sei, zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben wolle. Damit rügt sie die Verletzung der Gemeindeautonomie.