i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A143 Abs. 2 GBR nur so gelesen werden kann, dass die Festlegung des grossen Grenzabstandes dazu führt, dass diese Seite auch für die weiteren baupolizeilichen Bestimmungen als Längsseite des Gebäudes zu betrachten ist. So entschieden hat die BVE schon mit Entscheid vom 23. Dezember 1993.7 Die Gebäudelänge beträgt hier damit 14.51 m und die Gebäudebreite 15.30 m. Der Mehrbreitenzuschlag nach Art. 212 Abs. 3 GBR beträgt 1.65, womit sich der kleine Grenzabstand auf der Südost- und Nordwestseite auf 5.65 m vergrössert. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin hält diese Grenzabstände nicht ein.