g) Auch der Wortlaut von A131 GBR führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. Diese Bestimmung regelt nur, wie die Gebäudelänge bzw. Gebäudebreite gemessen wird. Sie sagt nichts darüber aus, ob die nach A143 Abs. 2 GBR bestimmte besonnte Längsseite auch für den Mehrlängenzuschlag als Längsseite gilt.