nachbarrechtliche Interessen geschützt werden. Dementsprechend ist der Zuschlag auf derjenigen Seite, auf der nur der kleine Grenzabstand eingehalten werden muss, erheblich grösser als auf der Seite des grossen Grenzabstands. Die Auslegung der Beschwerdeführerin und der Gemeinde führt demgegenüber dazu, dass der grössere Zuschlag von 1.25 m auf derjenigen Seite vorgenommen wird, auf der schon der grosse Grenzabstand gilt und dort, wo nur ein Grenzabstand von 4 m eingehalten werden muss, der Zuschlag bloss 3 cm beträgt. Das widerspricht Sinn und Zweck des Mehrbreiten- und des Mehrlängenzuschlags.