Die umstrittene Formulierung ist in A143 GBR festgehalten. Mit diesem Verweis brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die beiden Bestimmungen in einem engen Zusammenhang zu lesen sind. Dementsprechend dürfen sie nicht unabhängig voneinander angewendet werden, sondern sind entsprechend aufeinander abzustimmen. Daraus folgt, dass die Bauherrschaft mit der Wahl der Seite, auf welcher der grosse Grenzabstand gemessen werden soll, auch die als besonnte Längsseite geltende Fassade und damit die Längsseite des Gebäudes für alle anwendbaren Bestimmungen festlegt.