e) Der Sinn von A143 Abs. 2 GBR ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Stellung der Norm im GBR weist darauf hin, dass mit der Bestimmung des grossen Grenzabstands auch die Längsseite bestimmt wird. Das ist schon aus dem Wortlaut von A143 Abs. 1 GBR zu schliessen. Diese Lesart der Regelung wird auch dadurch gestützt, als dass der Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschlag in Art. 212 Abs. 3 GBR geregelt ist und diese Bestimmung unmittelbar an die zulässigen Gebäudemasse angrenzt. Zudem verweist dieser Artikel auf A142 - A146 GBR. Die umstrittene Formulierung ist in A143 GBR festgehalten.