A143 Abs. 2 GBR lautet wie folgt: "Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (…), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. Die Formulierung von A143 Abs. 2 GBR deutet zwar darauf hin, dass durch die Wahl des Grenzabstandes auch die besonnte Längsseite bestimmt wird. Der Wortlaut schliesst jedoch die Interpretation nicht aus, dass nur, und RA Nr. 110/2015/117 6 völlig isoliert, die Fassade bestimmt wird, auf welcher der grosse Grenzabstand gemessen wird.