c) In der Mischzone Dorf beträgt der grosse Grenzabstand 10 m und der kleine Grenzabstand 4 m (Art. 212 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 15.00 m lang oder über 12.00 m breit sind, auf beiden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge und um ½ der Mehrbreite auf der betreffenden Schmalseite, jedoch um maximal 2 m. Die Zuschläge werden rechtwinklig zur Fassade gemessen. Balkone, die näher als 1.00 m an die seitliche Fassade heranreichen werden bei der Bestimmung eines allfälligen Mehrbreitenzuschlages mitberechnet. A143 Abs. 2 GBR lautet wie folgt: