b) Demgegenüber hat die Vorinstanz ausgeführt, wenn ein Bauherr gestützt auf A143 Abs. 2 GBR die Fassade bestimme, auf welcher der grosse Grenzabstand gemessen werde, so gelte diese Fassade auch als besonnte Längsseite. Dies führe dazu, dass diese Fassade auch bezüglich den anderen Bestimmungen als Längsseite zu betrachten sei. Insbesondere sei die Bauherrin auf dieser Wahl auch bei der Berechnung der Mehrlängenund Mehrbreitenzuschläge gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR zu behaften. Somit erhöhe sich der kleine Grenzabstand auf der Südost- und Nordwestseite von 4 m auf 5.65 m. Das Bauvorhaben halte die notwendigen Grenzabstände nicht ein und könne entsprechend nicht bewilligt werden.