a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wahl des grossen Grenzabstandes habe keinen Einfluss darauf, welche Gebäudeseite als Längsseite und welche als Breitseite im Sinne von Art. 212 Abs. 3 GBR gelte. Gemäss A131 GBR sei die Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, die Gebäudebreite die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesse. Der grosse Grenzabstand diene denn auch wohnhygienischen Zwecken, wogegen der Mehrbreitenund Mehrlängenzuschlag den Nachbarn zu Gute komme. Das Gebäude sei 15.30 m lang und 14.51 m breit.