Zwar ist der Vor-instanz beizupflichten, dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der genügenden Belichtung von Wohnräumen besteht (vgl. bspw. Art. 43 Abs. 3 BauV5). Diesem Umstand trägt das Baureglement jedoch genügend Rechnung, in dem es festhält, dass der grosse Grenzabstand nicht im Norden gemessen werden darf. Das geplante Gebäude misst auf der südwestlichen und nordöstlichen Seite 14.51 m, auf der südöstlichen und der nordwestlichen Seite 15.30 m. Damit ist keine Seite mehr als 10 % länger als die andere. Die Beschwerdeführerin durfte somit in Übereinstimmung mit A143 Abs. 2 GBR den grossen Grenzabstand auf der südwestlichen Seite festlegen.