Das Baureglement der Gemeinde Matten hält in A143 Abs. 1 GBR fest, dass der grosse Grenzabstand rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen wird. Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10 % länger oder bei Ost-Westorientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird (A143 Abs. 2 GBR).