b) Die Vorinstanz hat hingegen ausgeführt, bei unbefangener Betrachtung sei die leicht längere Südostseite als besonnte Längsseite anzusehen. Gemäss dem Normalbaureglement liege die Kompetenz zur Festlegung des grossen Gebäudeabstandes bei nahezu quadratischen Gebäuden bei der Bauverwaltung. Die Auslegung der Beschwerdeführerin führe dazu, dass der Gebäudeabstand auf der Seite, wo die wichtigsten Wohnräume angeordnet seien, lediglich 8 m betragen könnte. Dies beeinträchtigte die wohnhygienische Qualität. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).