Da sich Herr A.________ im vorliegenden Verfahren trotz Aufforderung nicht mehr vernehmen liess, gilt seine Einsprache als zurückgezogen. 2. Festlegung des grossen Grenzabstandes a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben sei die besonnte Längsseite gemäss A143 Abs. 2 GBR3 nicht eindeutig bestimmbar und dementsprechend habe sie als Baugesuchstellerin entscheiden dürfen, dass der grosse Grenzabstand auf der südwestlichen Fassade zu messen sei.