2. Am 4. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, das hängige Baugesuch sei als ordentliches Baugesuch weiter zu behandeln, worauf diese die erforderlichen Amtsberichte einholte und das Bauvorhaben publizierte. Während der Einsprachefrist reichte Herr A.________ bei der Vorinstanz ein mit Einsprache betiteltes Schreiben ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli dem Bauvorhaben erneut den Bauabschlag. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 31. August 2015 wiederum Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 31. Juli 2015 und die Erteilung der Baubewilligung.