Nachdem dieses die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, Mängel zu beheben und fehlende Dokumente nachzureichen, verlangte die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen einen beschwerdefähigen Entscheid. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erteilte dem Bauvorhaben mit Entscheid RA Nr. 110/2015/117 2