1. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Oktober 2014 bei der Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken (Gemeinde Matten) ein Baugesuch ein für ein Mehrfamilienhaus auf Parzelle Matten bei Interlaken Grundbuchblatt Nr. Z.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone Dorf. Die Gemeinde Matten leitete das Baugesuch zur Beurteilung an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter. Nachdem dieses die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, Mängel zu beheben und fehlende Dokumente nachzureichen, verlangte die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen einen beschwerdefähigen Entscheid.